Für große Ketten, riesige Unternehmensgebäude, aber auch kleine mittelständische Unternehmen gilt: Außenwerbung ist wichtig. Sie zählt zu einer der hilfreichsten Maßnahmen, um auf sein Unternehmen aufmerksam zu machen. Allerdings sind hier einige Vorschriften und Gesetze zu beachten, sonst muss die Werbemaßnahme eingestellt werden.Gleich zu Beginn muss eingeräumt werden, dass die Gesetze für das Anbringen von Außenwerbung von Land zu Land variieren. Grundsätzlich können jedoch einige Grundregeln genannt werden, die bundesweit nicht verstoßen werden dürfen.

Was gilt als Außenwerbung und wo ist sie erlaubt?

Paragraph 13 der nordrhein-westfälischen Bauverordnung ist – zumindest für das Land NRW – die richtige Adresse, um zu schauen, ob die Werbemaßnahme gegen Auflagen verstößt oder nicht. Als Außenwerbung gilt jede „ortsfeste Einrichtung, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.“ (§13 (1)) Dazu zählen unter anderem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen oder Leuchtwerbungen. Laut Absatz 2 ist es unzulässig, wenn Außenwerbung das öffentliche Bild verunstaltet oder die Verkehrssicherheit gefährdet. Im Wesentlichen bedeutet das, dass Außenwerbung nicht den Blick auf begrünte Flächen oder die einheitliche Gestaltung baulicher Anlagen stören darf.

Außerdem sind sie nur in Ortsteilen zulässig, in denen ein Zusammenhang zur Werbung besteht, doch auch hier gibt es Außerorts gewisse Ausnahmen. Vielen ist zum Beispiel bekannt, dass es auf Autobahnen keine Außenwerbung geben darf, damit Fahrer nicht vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden. Autohöfe bilden die Ausnahme. Sitzt jedoch ein Unternehmen Außerorts, so darf es mithilfe von Außenwerbung darauf aufmerksam machen. Zwar nicht mit einer riesigen Plakattafel, aber mit Hinweisschildern, die zum Beispiel Autofahrer zum Abbiegen auffordern sollen. Grundsätzlich dürfen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung positioniert sein. Sofern sie sich nicht auf die freie Landschaft auswirken, darf auch an Flughäfen und –plätzen, Sportplätzen oder Versammlungsstätten geworben werden.Und zuletzt – das dürfte keine große Überraschung sein: Auf Messegeländen und an Ausstellungsorten ist Werbung ebenfalls zulässig.

Wenn das Bild einer Wohngegend nicht beeinträchtigt wird, darf zum Beispiel auf Häuserwänden an Verkehrsstraßen geworben werden. Was hingegen nicht erlaubt ist, sind Werbeanzeigen, die nicht an der Stätte der Leistung hängen. Die Ausnahme bilden Hinweise für kulturelle, kirchliche, politische und sportliche Veranstaltungen.

Ihre Werbemaßnahme ist fertig – und jetzt?

Wer vor der Tür werben möchte, muss sich dafür eine Genehmigung bei der zuständigen Bauaufsicht der jeweiligen Stadt holen. Denn für öffentlichen Grund wird eine Sondergenehmigung benötigt. Die Bearbeitungsfrist beträgt offiziell drei Monate und diese wird nicht selten zur Gänze ausgeschöpft. Gegen diese bürokratische Maßnahme kann man nichts tun und damit sollte kalkuliert werden. Bei Einhaltung dieser Vorschrift wird Ihnen – nach drei Monaten Wartezeit – nichts mehr im Wege stehen.

Falls Sie noch auf der Suche nach der richtigen Werbemaßnahme sind, stehen wir gerne für Sie zur Verfügung. Wir würden uns freuen, Sie dazu beraten zu dürfen!